Satzung

In der Fassung vom 21. September 2019

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „INSULA RUGIA – Verband zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Insel Rügen e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Putbus auf der Insel Rügen.

§ 2. Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, sich, unter vorrangiger Beachtung des Umweltschutzes, für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Insel Rügen einzusetzen.

(2) Dies umfasst die Unterstützung aller sinnvollen Bestrebungen und Förderung

von Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Mecklenburg-Vorpommern, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; von Kunst und Kultur; von Denkmalschutz und der Denkmalpflege; der Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere der Herausgabe von Heimatliteratur

(3) Um die Vereinszwecke zu erlangen, sind mit den Vereinstätigkeiten

  1. alle geeigneten Bestrebungen zum Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz zu unterstützen
  2. Einfluss auf eine ökologisch vertretbare Entwicklung der Siedlungs-, Verkehrs- und Wirtschaftsstruktur zu nehmen;
  3. Erhaltung, Pflege und erforderlichenfalls Rekonstruktion von Bodendenkmalen, Baudenkmalen, Parks und anderen Wahrzeichen der Geschichte zu fördern;
  4. Anstöße für die kulturelle Entwicklung der Insel sowie für das Aufarbeiten und Bewahren der Geschichte Rügens zu geben;
  5. auf Prozesse und Erscheinungen aufmerksam zu machen, die negative Folgen für Menschen und Naturschätze Rügens in sich bergen;
  6. durch öffentlichkeitswirksame Informationen und Veranstaltungen die Vereinsziele bekanntzugeben und Gleichgesinnte als Förderer zum Mitwirken anzuregen;
  7. Kontakte zu den politischen Institutionen herzustellen und zu unterhalten, um Entscheidungen im Sinne der Vereinsziele herbeizuführen;
  8. Möglichkeiten für die Begegnung und Kontaktpflege der Vereinsmitglieder zu schaffen;
  9. die Familien- und Jugendarbeit auf Rügen umfassend zu unterstützen;
  10. der Heimatliebe die gebührende Aufmerksamkeit und Unterstützung zu gewähren;
  11. die Trägerschaft für Vereinigungen, Initiativen, Veranstaltungen, Projekte zu übernehmen, welche den Vereinszwecken und –tätigkeiten entsprechen bzw. diese fördern.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaige Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person und kein Mitglied durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein arbeitet eng mit Organisationen und anderen Institutionen zusammen, die sich grundsätzlich gleichen Zielstellungen verpflichtet fühlen. In diesem Sinne ist der Verband Förderverein des Biosphärenreservates Südost-Rügen und unterstützt dessen Anliegen und Ziele

II. Mitgliedschaft

§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 10. Lebensjahr und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

Der Aufnahmeantrag muss auf einem vom Verein herausgegebenen Formular beim Vorstand gestellt werden. Für Minderjährige (10 bis 17 Jahre), gilt ein gesonderter Antrag.

(2) Für Minderjährige (10 bis 13 Jahre) ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen; Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr können die Mitgliedschaft selbst beantragen, der Antrag bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Außerdem muss erkennbar sein, dass der gesetzliche Vertreter für die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen (z.B. Mitgliedsbeiträge) haftet.

Minderjährige Mitglieder können an den Veranstaltungen des Vereins unter Beachtung jugendschutzrechtlicher Bestimmungen teilnehmen. Sie sind beschränkt geschäftsfähig. Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sind sie in Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.

Sie sind nicht wahlberechtigt.

Bilden Minderjährige innerhalb des Vereins eine eigene Gruppe, beschließt der Vorstand Sonderregelungen.

(3) Bei juristischen Mitgliedern ist im Antrag anzugeben, durch welchen Vertreter die Mitgliedschaftsrechte ausgeübt werden. Wechsel der Vertreter sind dem Vorstand mitzuteilen.

(4) Eine Fördermitgliedschaft zur Unterstützung der Vereinstätigkeit ist möglich.

Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rede- und Stimmrecht; sie sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

(5) Der Aufnahmebeschluss muss vom Vorstand gefasst werden; im Beschluss muss der Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft – Eintrittsdatum – festgelegt werden.

(6) Hat der Vorstand die Aufnahme beschlossen, so erhält das neue Mitglied eine schriftliche Bestätigung und die Satzung; gleichzeitig werden ihm die Zahlungsverpflichtungen bekanntgegeben.

(7) Der Verein hat folgende Mitglieder:

  • ordentliche Mitglieder
  • minderjährige Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, danach werden sie zu ordentlichen Mitgliedern)
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder.

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind dazu aufgerufen, am Wirken des Vereins hinsichtlich seiner Zwecke aktiv mitzuwirken. Das betrifft besonders die Teilnahme an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung. Ist ein ordentliches Mitglied an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung verhindert, kann es sich durch ein anderes ordentliches Mitglied per schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Für minderjährige Mitglieder gilt § 3 Abs.2.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinsorgane in ihrem Wirken zu kontrollieren.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu zahlen, und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln. 4

§ 5. Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen; die Ehrenmitgliedschaft bedarf der Annahme. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.

§ 7. Ausschluss

(1) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Zahlungserinnerung und Mahnung nach §21 (2) die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Mit der Mahnung ist dem säumigen Mitglied eine Zahlungsfrist von einem Monat zu setzen mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen kann (vereinfachtes Ausschlussverfahren). Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem betreffenden Mitglied mitzuteilen.

(2) Ein Mitglied kann auf Antrag jedes Mitgliedes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es zumindest grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Das betrifft auch Ehrenmitglieder. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels „Einschreiben mit Rückschein“ bekanntzumachen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung Berufung beim Vorstand eingelegt werden.. Dieser hat sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung

III. Organe

§ 8. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9. Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr; 5
c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; die Aberkennung ist nur bei einem schuldhaft schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig.
g) als Berufungsinstanz für Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitgliedes;
h) Wahl der Kassenprüfer.

(2) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.

(3) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist möglichst im zweiten Quartal durchzuführen. Einer Teilnahme von Angehörigen der Mitglieder und eingeladenen Gästen steht nichts entgegen. Diese können auf Antrag eines Mitgliedes und nach Mehrheitsbeschluss aber von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder es mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich beim beantragt und beim Vorstand eingereicht hat.

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie erfolgt in Form einer schriftlichen Einladung, die allen Mitgliedern zu übersenden ist. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung hat die Tagesordnung, den Versammlungsort, den Versammlungszeitpunkt und die Angabe zu enthalten, für welche Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit zugelassen wird.

Die Einladung ist spätestens vier Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt zu versenden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Einladungszusendungen per E-Mail sind gültig.

(6) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister, sonst das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

(7) Die Tagesordnung ist vom Vorstand aufzustellen und muss folgende Punkte enthalten:

a) Anwesenheitsfeststellung durch Liste und Feststellung der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und Bekanntgabe der endgültigen Tagesordnung unter Berücksichtigung des Abs. 6;
b) Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung;
c) Erstattung des Jahresberichtes des Vorsitzenden sowie des Berichtes der Kassenprüfer; sämtliche Berichte müssen schriftlich vorliegen und sind der Niederschrift über die Mitgliederversammlung als Anlagen anzufügen;
d) Genehmigung der Bilanz;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Festsetzung der Aufnahmebeiträge, der Mitgliedsbeiträge, der Umlagen;
g) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr;
h) Wahlen, soweit diese erforderlich sind;
i) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(8) Anträge zur Tagesordnung und auf Erweiterung der Tagesordnung können von den ordentlichen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen wird.

(9) Anträge auf Satzungsänderung werden auf der Mitgliederversammlung vorgestellt, diskutiert und beschlossen.

(10) Für die Beschlussfähigkeit und die Fassung von Beschlüssen gelten die §§ 16 – 18.

§ 10. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
    dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    dem Schatzmeister;

Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB die rechtliche Vertretung, welche den Verein jeweils durch zwei seiner Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

  1. vier weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Wählbar für den Vorstand ist jedes ordentliche Mitglied. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet. Er überwacht die gesamte Arbeit des Vorstandes. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder bei Nichtbesetzen eines Vorstandsamtes ist der Vorstand berechtigt, ein ordentliches Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu beauftragen. In besonderen Fällen kann der Vorstand auch ein Mitglied zur Unterstützung der Vorstandsarbeit heranziehen.

(5) Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Monat. Die Termine werden für ½ Jahr im Voraus mit Treffpunkt geplant. Abweichungen sind möglichst zu vermeiden.

(6) Der Vorstand tritt ferner zusammen, wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen.

§ 11. Geschäftsführer

Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand in der Führung der Geschäfte und leitet die Geschäftsstelle. Er nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Er kann Vorstandsmitglied, aber nicht Vorsitzender sein.

§§ 12 bis 15 unbesetzt

§ 16. Beschlussfähigkeit der Organe

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Quorum der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig.

§ 17. Abstimmung, Wahlen

(1) Beschlüsse über Anträge werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich bzw. geheim erfolgen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dieses beantragt.

(3) Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nicht behandelt werden, es sei denn, dass die anwesenden es mit Zweidrittelmehrheit beschließen; § 10 Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Wahlen des Vorstandes erfolgen schriftlich, die der Kassenprüfer durch Handzeichen

(5) Gewählt sind diejenigen Personen, für die die meisten Stimmen abgegeben wurden. Der gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister mit einfacher Mehrheit.

§ 18. Beschlussfassung bei Satzungsänderungen

Änderungen der Vereinssatzung bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

§ 19. Sitzungsniederschriften

(1) Der wesentliche Inhalt der Sitzungen und Versammlungen ist in einer Niederschrift festzuhalten. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung bzw. Versammlung stattgefunden hat, wer an der Sitzung bzw. Versammlung teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) Die Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung wird den Verbandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugesandt.

IV. Finanzen und Vermögen

§ 20. Rechnungswesen des Vereins

(1) Der Verein führt sein Rechnungswesen gemäß § 238 HGB und den Vorgaben des zuständigen Finanzamtes. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Schatzmeister stellt vor einer Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan auf, den der Vorstand beschließt und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegt. Bis zur Mitgliederversammlung darf der Vorstand für jeden Monat des neuen Geschäftsjahres höchstens über ein Zwölftel des Ansatzes des alten Haushaltsplanes verfügen.

(3) Der Haushaltsplan muss alle wesentlichen Ausgaben enthalten, die im Geschäftsjahr voraussichtlich zu leisten sind, sowie alle wesentlichen erwarteten Einnahmen des Vereins aus denen die laufenden Ausgaben zu leisten sind.

(4) Die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben sind nach den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu verwenden. Zum Erhalt des Vereinsvermögens ist der Haushaltsplan so aufzustellen, dass das Vereinsergebnis, sowie die einzelnen Tätigkeitsbereiche mindestens ausgeglichen sind. Negative Ansätze im Haushaltsplan sind gesondert vor Abstimmung desselben durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Ausgabensätze im Haushaltsplan dürfen nur bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarf auf Beschluss des Vorstandes überschritten werden.

(5) Zweckgebundene Einnahmen dürfen nur für die jeweiligen Bestimmungszwecke verwendet werden. Für zweckgebundene Einnahmen und Vereinsaktivitäten (z.B. Projekte, Arbeitskreise) sind im Rechnungswesen gesonderte Konten zu führen.

§ 21. Beiträge

(1) Für die Gewährleistung der Arbeit des Vereines ist die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen unerlässlich. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung zur Beschlussfassung vor. Nach Erfordernis kann die Beitragsordnung durch Beschluss der Mitgliederversammlung angepasst werden.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind einmal jährlich im Voraus zu zahlen und sind am 30. April fällig. Zur Vereinfachung des Verfahrens und zur Einsparung von Kosten kann sich der Verein mit Zustimmung des Mitgliedes des Lastschrifteinzugsverfahrens durch ein Kreditinstitut bedienen.

(3) Der Schatzmeister hat die laufende Einziehung aller Beiträge zu überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen einzuleiten. Sollte der Mitgliedsbeitrag nicht:

  1. bis zum 30.September. des Geschäftsjahres eingegangen sein, erfolgt eine schriftliche Zahlungserinnerung;
  2. innerhalb des Geschäftsjahres eingegangen sein, erfolgt spätestens bis zum 31. März eine Mahnung
  3. innerhalb von vier Wochen nach Versand der Mahnung eingegangen sein, ist der Vorstand zu informieren und in der nächstliegenden Vorstandssitzung ein Beschluss gemäß § 7 (1) der Satzung herbeizuführen.

(4) In Härtefällen oder sonstigen begründeten Einzelfällen kann der Mitgliedsbeitrag ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Dabei sind alle angeführten Gründe zu prüfen. Diese Entscheidungen haben nur für das laufende Geschäftsjahr Gültigkeit und sind nur dann wirksam, wenn ein begründeter Antrag beim Vorstand eingereicht worden ist und der Vorstand diesen Antrag einstimmig genehmigt hat. Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 21 a. Spenden

(1) Spenden zur Unterstützung der Arbeit des Verbandes werden gerne entgegen-genommen.

(2) Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigende Spendenbescheinigungen auszustellen.

(3) Spendenkonto: IBAN: DE93 1505 0500 0837 1206 24; BIC: NOLADE21GRW.

§ 22. Jahresabschluss

(1) Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Schatzmeister einen Rechnungsabschluss (Gewinn-und Verlustrechnung, Bilanz) aufzustellen, der vom Vorstand zusammen mit den Erläuterungen festzustellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

(2) Der Jahresbericht muss alle kontierten Einnahmen und Ausgaben des Vereins enthalten. Außerdem müssen das Vermögen, die Schulden, Forderungen und Rücklagen offen ausgewiesen werden.

(3) Eine Ausfertigung des Jahresabschlusses kann von den Mitgliedern beim Vorstand angefordert werden.

§ 23. Vermögen des Vereins

(1) Die sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Überschüsse und die übrigen vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

(2) Erzielte Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins im Sinne des §2 verwendet werden. In der Regel sollen sie der Rücklage für spätere Verwendungszwecke zugeführt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins, bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Förderverein Nationalpark Boddenlandschaft e.V.“, welcher Es unmittelbar und ausschließlich zur Erhaltung der Natur, der Schönheit und Ursprünglichkeit Der Insel Rügen im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Über die Verteilung des Vermögens an diesen Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 24. Kassenprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung sind aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für zwei Aufeinanderfolgende Geschäftsjahre zwei Kassenprüfer zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben im Geschäftsjahr unvermutete Kassenprüfungen vorzunehmen und den Jahresabschluss zu prüfen. Dabei sind insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der AusgabenBelege und der rechtzeitige Einzug der Beiträge usw. sowie die Kassen- und Kontobestände zu prüfen.

(3) Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Kassenprüfern zu unterschreiben und dem Vorsitzenden zuzuleiten ist. Über ihre unvermuteten Prüfungen und die Vorprüfung des Jahresabschlusses haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten. Im Übrigen bleibt die Vertraulichkeit von Angelegenheiten, die bei der Prüfung bekannt geworden sind, unberührt.

V. Auflösung des Vereins, Inkrafttreten

§ 25. Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wird.

(3) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Im Übrigen gilt § 23 Absatz 3.

§ 26. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gleichzeitig treten alle vorherigen Fassungen außer Kraft.

Diese Satzung wurde von der 3. Ordentlichen Mitgliederversammlung des Verbandes INSULA RUGIA e.V. am 8. Mai 1993 beschlossen.

Sie wurde aktualisiert, ergänzt und geändert durch Beschluss der 24. Ordentlichen Mitgliederversammlung am 21. Juni 2014. Eine erneute Änderung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 16. September 2017. Eine erneute Änderung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. September 2019. Die vorliegende Fassung vom 21. September 2019 trat mit der Eintragung in das Vereinsregister des Landkreises Vorpommern-Rügen – VR-Nr. 2051 – in Kraft.